Firmenkontinuität

08.12.2017 | Unternehmensrecht

OLG Wien:
Verwendung eines fremden Namens in der Firma ist nicht generell unzulässig.

In einer aktuellen Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Wien klar, dass die in § 20 Unternehmensgesetzbuch (UGB) enthaltene Regelung, wonach die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft (OG, KG) den Namen anderer Personen als des Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern nicht enthalten darf, nur als Konkretisierung des Irreführungsgebotes zu verstehen ist; in jenen Fällen aber nicht anzuwenden ist, wo ein Unternehmen erworben wurde und dessen Firma weiter verwendet werden soll (OLG Wien vom 22. November 2017, 6 R 355/17w).

Gemäß § 18 UGB muss eine Firma ganz allgemein zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Das Verbot fremder Namen in der Firma (§ 20 UGB) stellt eine Konkretisierung dieses Irreführungsverbotes dar. Das Oberlandesgericht Wien folgt damit der herrschenden Meinung (Verweijen in Zib/Dellinger UGB § 20 Rz 4; Herda in Jabornegg/Artmann UGB2 § 20 Rz 4; Schuhmacher/Fuchs in Straube UGB4 § 20 Rz 2) und stellt fest, dass § 20 UGB nur für die ursprüngliche Firma gilt; bei fortgeführten Firmen eines bestehenden Unternehmens der Aspekt der Irreführungseignung hinter jenem der Firmenkontinuitat zurücktritt.

In den Fällen der fortgeführten Firma überwiegt das Interesse an der Firmenkontinuität jenes an der Firmenwahrheit. Die §§ 22 und 24 UGB gehen § 20 UGB insofern vor (hM; Verweijen aaO § 20 Rz 6; Herda aaO § 20 Rz 2). Dies ist für die Praxis von wesentlicher Bedeutung; hängt doch gerade bei Unternehmenserwerben die Erwartung, dass die Kunden eines Unternehmens diesem treu bleiben werden, ganz wesentlich an der Möglichkeit, weiter unter dem selben Namen – der selben Firma – auftreten zu können.

Mit dieser Judikatur ist wohl geklärt, dass der Erwerber eines Unternehmens, der dieses fortführt, für das Unternehmen die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen darf, wenn der bisherige Unternehmer (oder im Fall des Erwerbs von Todes wegen dessen Erben) der Fortführung der Firma ausdrücklich zugestimmt haben.

Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und wird vom Oberlandesgericht Wien auch als „Anerkenntnis des Gesetzgebers“ der Tatsache verstanden, dass die Firma selbst einen schützenswerten Vermögenswert darstellen kann, der erhalten bleiben soll. Dies gilt – so das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich – für den Erwerb eines Unternehmens, gleichgültig, ob dieses von einem Einzelunternehmer, einer Personengesellschaft oder einem anderen Rechtsträger, etwa einer GmbH, erworben wird.

Unter einem Unternehmen ist in diesem Zusammenhang jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit zu verstehen, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Es ist also eine Sachgesamtheit, die aufgrund ihrer Organisation und Betriebsmittel befähigt ist, am Markt nachgefragte Leistungen oder Produkte zu erbringen. Diese Mindestorganisation muss im Zeitpunkt des Erwerbs – neben der bereits eingetragenen Firma – bestehen. Existiert kein Unternehmen, so kann es – auch wenn eine Firma im Firmenbuch eingetragen ist – nicht veräußert werden. Die vorübergehende Einstellung des Unternehmens schadet nicht, wenn es seinen Tätigkeitsbereich noch nicht zur Ganze aufgegeben hat. Letzteres setzt die Absicht und die Möglichkeit voraus, den eingestellten Betrieb innerhalb eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, dass die Stilllegung nach der Verkehrsauffassung noch als vorübergehend aufgefasst werden kann. Existiert die Organisation daher noch, gibt es etwa Briefpapier, Waren und ein Geschäftslokal, kann das Unternehmen rasch „reaktiviert“ werden, so kann es im Sinne des § 22 UGB veräußert werden. Auch ein Unternehmen, das sich in Liquidation befindet, kann unter Inanspruchnahme des § 22 UGB veräußert werden, wenn der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt wurde; auch dann, wenn die Wiederaufnahme des Betriebes aufgrund der fortdauernden Betriebsfähigkeit objektiv möglich erscheint. Die Veräußerungen von Unternehmensteilen allein reicht aber nicht. Es muss der Kern des Unternehmens übergehen; bei Fabrikationsunternehmen also die Produktionsmaschinerie, Schutzrechte, Personal samt Know-How. 

Dr. Werner Borns
(am Verfahren beteiligt)

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