CORONA-INFO-SPEZIAL – Neue Regeln für abgesagte Veranstaltungen

30.04.2020 | Corona-Info

Der Nationalrat hat mit dem Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz neue Regeln für all jene Veranstaltungen beschlossen, die im Zuge der COVID-19-Maßnahmen nicht stattfinden konnten. Dies betrifft etwa Karten für Konzerte, Sportereignisse, aber auch Konzertabonnements und Fußball-Saisonabos.

Veranstalter sind nun berechtigt, das Entgelt nicht durch Zahlung sondern durch Gutscheine zu erstatten. Konkret betrifft dies jeweils Beträge bis EUR 70. Bei teureren Tickets ist der über EUR 70 hinausgehende Teil durch Zahlung zurück zu erstatten. Wenn das zu erstattende Entgelt sogar mehr als EUR 250 beträgt, sind EUR 180 durch Zahlung zu erstatten, der darüber hinausgehende Rest kann durch Gutschein erstattet werden.

Bei Abonnements kann der Kunde anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird.

Diese Gutscheine sind jeweils übertragbar. Sie müssen aber nicht eingelöst werden, auch Veranstalter sind nicht etwa verpflichtet, Veranstaltungen nachzuholen oder überhaupt weiterhin zu veranstalten.

Es ist vielmehr das Recht der Kunden vorgesehen, diese Gutscheine nach Ablauf des 31. Dezember 2022 durch Zahlung einlösen zu können. Im Ergebnis haben Käufer von Eintrittskarten so zur Kunst-, Kultur- und Sportsicherung beizutragen, indem sie Veranstaltern einen unbesicherten und unverzinsten Kredit gewähren.

Diese Bestimmungen sind zu Gunsten von Verbrauchern zwingend; Verbraucher können aber trotzdem freiwillig auch Gutscheine in anderer Form entgegen nehmen. Dieses Gesetz ist bereits im Nationalrat beschlossen; soll in wenigen Tagen in Kraft treten.Für Unternehmer ist aufgrund der CORONA-Maßnahmen in jedem Fall eine rasche und entschlossene Prüfung der konkreten Situation dringend zu empfehlen.

Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an. Für Video-Konferenzen mit unserer Kanzlei benötigen Sie keine besonderen Computer- oder Netzwerkkentnisse, nur einen Internet-Zugang.

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