Ehegatte kann Wohnhaus retten.

20.04.2018 | Bankrecht, Immobilienrecht, Unternehmenssanierung

Der OGH hat die Kreditaufnahme der Ehefrau, die den Zweck hatte, im Konkurs des Ehemannes das Wohnhaus zu erwerben und damit als Heim für die Familie zu bewahren, als wirksam anerkannt. Die von der Judikatur entwickelten Grenzen der Wirksamkeit von Verpflichtungen eines Ehegatten, aber auch jene des Konsumentenschutzgesetzes sind nicht wirksam, weil der Ehefrau in der Insolvenz des Ehemannes klar sein musste, dass sie eine eigene Schuld begründet.

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. 12. 2017, 8 Ob 126/17p, nahm die Ehefrau bei einer Bank einen Kredit auf, um im Konkursverfahren über das Vermögen ihres Ehemannes die Liegenschaft mit dem Wohnhaus zu erwerben und damit das Heim für die Familie zu bewahren. Gegen den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredites wandte die Ehefrau fehlende Information nach § 25c KSchG ein, richterliche Mäßigung nach § 25d KSchG, Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB (einschließlich Wucher) und Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB.

Der OGH hat eine Interzession im Sinne von §§ 25c und 25d KSchG verneint, weil die Ehefrau wusste, dass über das Vermögen ihres Ehemanns der Konkurs eröffnet worden war und dieser zur Rückzahlung der Schulden keine nennenswerten Beträge beisteuern kann. Damit war für sie offenkundig, dass ein Regressanspruch nicht durchsetzbar sein wird. Da die Ehefrau materiell eine eigene Schuld eingegangen ist, kommt auch die Anwendung der Kriterien nicht in Betracht, die zur Prüfung von Angehörigenbürgschaften aus § 879 Abs 1 ABGB abgeleitet wurden.
Die Kreditgewährung ist von der Bank nur unter der Bedingung erfolgt, dass die Ehefrau die Schulden des Ehemannes bei der Bank begleicht. Es lag nahe, dass die übernommene Leistungsverpflichtung alternativlos gewesen wäre, insb dass ihr keine andere Bank den vom Insolvenzverwalter verlangten Kaufpreis finanziert hätte. Auch bei Fehlen einer der Voraussetzungen des Wuchertatbestands kann ein Geschäft nach § 879 Abs 1 ABGB aber nichtig sein, wenn ein zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt, das dem fehlenden Tatbestandsmerkmal gleichwertig ist und den individuellen Fall prägt.

Sittenwidrigkeit – und damit Unwirksamkeit des Kreditvertrages – würde nach dieser Entscheidung vorliegen, wenn die Bank obwohl sie wusste, dass es der Ehefrau nur darum ging, das Haus als Heim der Familie zu bewahren, und dass deren Willensfreiheit dadurch verdünnt war, ihr Insolvenzrisiko auf die Ehefrau übertragen hat. Dies, indem sie sich von dieser die Schulden des Ehemanns bezahlen ließ, obwohl die Ehefrau bedingt durch die Insolvenz ihres Ehemanns keine Aussicht hatte, von diesem später für die Begleichung seiner Schulden (nach § 1042 ABGB) mit Erfolg Ersatz zu fordern.

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