Die Sparschwein-Fiktion

15.03.2014 | GmbH-Recht

Eine unglückliche Vorstellung im GmbH-Recht.

Seit 1. März 2014 muss eine österreichische GmbH wieder ein Stammkapital von 35.000 Euro aufweisen. Nach dem Herabsetzen dieses Mindesterfordernisses auf 10.000 Euro zum 1.Juli 2013 ist unser GmbH-Gesetz nun wieder auf die alte Höhe zurückgekehrt.

Maßgeblich für diesen Zick-Zack-Kurs bei der erforderlichen Mindestkapitalausstattung einer GmbH bei deren Gründung waren freilich kaum gesellschaftsrechtliche Überlegungen oder gar konkrete Gedanken, wie Gläubiger einer GmbH besser davor geschützt werden können, durch eine Vermögenslosigkeit um berechtigte Forderungen geprellt zu werden.

Es ging vor allem darum, die als GmbH organisierten Unternehmern auch in jenen Zeiträumen mit Ertragsteuern belasten zu können, wo sie keinen oder nur einen äußerst geringen Jahresgewinn erwirtschaften.

Der wirtschaftspolitische Kompromiss hat es freilich erforderlich gemacht, Unternehmern doch noch die Gründung einer 35.000 Euro-GmbH zu ermöglichen, auch wenn sie zunächst nur 5.000 Euro aufbringen können.

So sieht unser Gesetz nun vor, dass bei der Neugründung einer GmbH zwar Stammeinlagen in der Höhe von insgesamt 35.000 Euro von den Gesellschaftern übernommen werden müssen; die Gesellschafter aber jeweils eine Gründungsprivilegierung ihrer Stammeinlagen in Anspruch nehmen können, in der die gründungsprivilegierte Höhe mit insgesamt nur 10.000 Euro bestimmt werden muss. Auf diese gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen zunächst insgesamt nur 5.000 Euro geleistet werden.

Mit den Verrenkungen des Gesetzgebers aber noch nicht genug:

Diese Gründungsprivilegierung gilt nur für die Dauer der ersten zehn Jahre einer GmbH. Danach sollen die Gesellschafter ihrer GmbH für jene Stammeinlagen haften, die sie ursprünglich übernommen haben – also für die Aufbringung von insgesamt 35.000 Euro.

Dem liegt eine unglückliche „Sparschwein-Fiktion“ zugrunde, die in der Realität wohl nur äußerst selten anzutreffen ist.

Jene Gesellschafter einer GmbH, die zunächst nur 5.000 Euro aufbringen können, sollen im Wissen um ihre spätere Pflicht zur Kapitalaufbringung den Lauf der ersten zehn Jahre zum Sparen verwenden – ihr Sparschwein also nicht aus den Augen verlieren. Der Gesetzgeber konnte sich nicht entschließen, Regeln festzusetzen, wie dazu etwa konkret vorgegangen werden solle.

Es soll einer GmbH freilich weiterhin möglich sein, ihr Vermögen in nicht realisierbaren Vermögenswerten zu „veranlagen“ (wie etwa Investitionen in gemietete Gebäude oder Kraftfahrzeuge oder Forderungen gegen nicht kreditwürdige Schuldner); sie soll auch weiterhin berechtigt sein, ihre am ehesten verwertbaren Vermögenswerte einem einzelnen Gläugiber zu verpfänden (regelmäßig also der Hausbank), damit im Fall des Falles alle anderen Gläubiger leer ausgehen.

Sogar das Verbringen des Vermögens aus der Gesellschaft in die Sphäre des Gesellschafters soll ihr weiterhin straffrei möglich sein.

Umgekehrt soll weiterhin auch der Aspekt unberücksichtigt bleiben, dass in der Praxis einer GmbH von den Gesellschaftern regelmäßig auch noch Vermögen in Form von persönlichen Haftungen für (Bank)kredite gegeben wird.

Obwohl so evident ist, dass das Stammkapital nur geringe Aussagen über die Kreditwürdigkeit einer GmbH treffen lässt, bildet dieses den Mittelpunkt einer intensiven Diskussion in Österreich.

Zum Vergleich: In Deutschland kann eine „Mini-GmbH“ seit 1. November 2008 als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden.

Es bleibt so, dass für österreichische GmbHs bis zum Ablauf von zehn Jahren ein erhöhtes Stammkapital gebildet werden muss, um Haftungsgefahren von den Gesellschaftern abzuwenden. Dies wird vermögenslosen Gesellschaftern weitestgehend egal sein; rechtstreuen und in geordneten Verhältnissen lebenden Gesellschaftern stellen sich aber intensivierte Haftungsfallen.

Dies, obwohl die Höhe des Stammkapitals nach allgemeiner Auffassung keine Aussage darüber zulässt, ob Forderungen von Gläubigern auch nur annähernd durch verwertbares Vermögen gedeckt sind.

Der Gesetzgeber hat mit den neuen Regeln zur gründungsprivilegierten GmbH den Beratungsbedarf gerade zum Aspekt der Stammeinlagen und des Stammkapitals – und der möglichen Haftungen von Gesellschaftern – intensiviert; jener Aspekt, der ohnedies aus Sicht des Gläubigerschutzes die geringste Tragfähigkeit aufgewiesen hat.

Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt
im März 2014

Kanzlei Gänserndorf

A-2230 Gänserndorf
Strassergasse 1/DG
Tel : (+43 2282) 60802
office@lawpartners.at

Kanzlei Korneuburg

A-2100 Korneuburg
Bisamberger Straße 1 (Ecke Hauptplatz 14)
Tel : (+43 2262) 73311
office@lawpartners.at