CORONA-INFO-SPEZIAL – Wie können aktuell Generalversammlungen abgehalten oder verschoben werden?

22.03.2020 | Corona-Info

Generalversammlungen einer GmbH sind wegen der CORONA-Maßnahmen nur sehr eingeschränkt möglich. Da im GmbH-Recht bei der Terminfindung für Generalversammlungen auf bekannte Verhinderungen der Gesellschafter Rücksicht zu nehmen ist, müssen diese Maßnahmen beachtet werden, wenn es um die Festlegung eines Termins für Generalversammlungen geht.

Für die Dauer der CORONA-Maßnahmen können nach dem am Freitag im Nationalrat beschlossenen 2. COVID-19-Gesetz Generalversammlungen nach Maßgabe der von der Justizministerin zu erlassenden Verordnung auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Diese neuen Regeln sind vor allem für Generalversammlungen von Bedeutung, die auch notariell beurkundet werden müssen, wenn also etwa eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, eine Kapitalerhöhung oder eine Verschmelzung beschlossen werden soll.

Bereits einberufene Generalversammlungen können auch verschoben, in eine Video-Konferenz verlegt oder abberaumt werden. Dazu ist grundsätzlich derjenige berufen, der die Generalversammlung einberufen hat. In der Regel wird dies bei der Generalversammlung einer GmbH der oder die Geschäftsführer sein. Die Verschiebung darf aber nicht willkürlich erfolgen – dies ist in der aktuellen Situation aber wohl ohnedies nicht zu vermuten.

Besondere Formvorschriften für die Abberaumung einer Generalversammlung sind nicht zu beachten. Wird die Generalversammlung verschoben oder in eine Video-Konferenz verlegt, so stellt dies eine neuerliche Einberufung dar, weshalb die Einberufungsfristen und Formvorschriften zu wahren sind.

Generalversammlungen, die ohne notarielle Beurkundung abgehalten werden können, konnten auch schon bisher im Wege einer Videokonferenz abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.

Viele Beschlüsse können auch statt in einer Generalversammlung im Umlaufweg gefasst werden. So können etwa Beschlüsse zur Genehmigung zustimmungspflichtiger Geschäfte oder Weisungen an die Geschäftsführer auch per E-Mail gefasst werden.

Generalversammlungen, bei denen eine notarielle Beurkundung geboten ist, können aber auch dadurch abgehalten werden, dass sich die Gesellschafter zunächst informell – etwa am Telefon oder per Video-Konferenz – einigen; den formalen Akt dann derart vollziehen, dass sie einem gemeinsamen Vertreter Vollmacht erteilen, der die Generalversammlung für sie formgerecht umsetzt.

Für Geschäftsführer und Gesellschafter ist aufgrund der CORONA-Maßnahmen in jedem Fall eine rasche und entschlossene Prüfung der konkreten Situation dringend zu empfehlen. Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.

Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an. Für Video-Konferenzen mit unserer Kanzlei benötigen Sie keine besonderen Computer- oder Netzwerkkentnisse, nur einen Internet-Zugang.

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