CORONA-INFO-SPEZIAL – Was gilt für Bauverträge?

20.03.2020 | Corona-Info

Die vertragskonforme Umsetzung von Bauverträgen ist durch die CORONA-Maßnahmen wesentlich eingeschränkt – in vielen Fällen nicht mehr möglich.

Sofern der jeweilige Bauvertrag für diesen Fall (oder vergleichbare Fälle) Regelungen vorsieht, sind diese maßgebend. Dies ist freilich in vielen Fällen nicht der Fall.

Bauverträge sind idR Zielschuldverhältnisse, die zu einem bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitpunkt fertiggestellt werden müssen. Unterbleibt die Erfüllung eines Bauvertrags gänzlich, z.B. weil eine zeitverzögerte Erfüllung des Bauvertrags nicht mehr möglich ist, erlegt § 1168 ABGB das wirtschaftliche Risiko grundsätzlich demjenigen auf, dessen Sphäre der Grund dafür zuzurechnen ist:

(a) bei Gründen, die der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen sind behält der Bauunternehmer grundsätzlich seinen Entgeltanspruch,

(b) bei Gründen, die nicht der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen sind verliert der Bauunternehmer grundsätzlich seinen Entgeltanspruch.

Die COVID-19-Pandemie ist wohl als ein Fall „höherer Gewalt“ zu qualifizieren, der nicht der Sphäre des Bauherrn angehört, sondern einer neutralen, dritten Sphäre zuzuordnen ist. Unterbleibt die Erfüllung eines Bauvertrags, weil der Bauunternehmer pandemiebedingt etwa zu wenig bzw. gar kein Material zur Verfügung hat, keine ausreichende Anzahl an Arbeitskräften bereitstellen kann, oder die Leistungserbringung aufgrund behördlicher Verbote (z.B. Arbeit in Quarantänegebieten) nicht möglich ist, entfällt daher grundsätzlich der Entgeltanspruch des Bauunternehmers.

Diese Rechtsfolge liegt freilich nicht vor, wenn die Leistungserbringung nur relativ kurzfristig verzögert wird. In diesem Fall des Verzugs hat der Bauherr ein Wahlrecht, ob er nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Bauvertrag zurücktritt oder dennoch auf die Erfüllung des Bauvertrags besteht.

Die Angemessenheit der Nachfrist ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hier ist wegen der CORONA-Maßnahmen wohl selbst eine Verzögerung von mehreren Wochen angemessen, weil diese Nachfrist dem Schuldner die Möglichkeit bieten muss, die begonnene Leistung fertigzustellen.

Da Schadenersatzansprüche voraussetzen, dass den Bauunternehmer ein Verschulden am Schaden trifft, wird ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn wohl in den meisten Fällen zu verneinen sein. Aber Vorsicht: Ein im Einzelfall unberechtigtes Einstellen der Arbeiten könnte Schadenersatzansprüche auslösen.

Bei all jenen Bauverträgen, in denen die ÖNORM B 2110 vereinbart ist, sieht dies grundsätzlich anders aus: Punkt 7.2.1 Z2 der ÖNORM B 2110 weist das Risiko „höherer Gewalt“ dem Bauherrn zu, sofern die ursächlichen Ereignisse bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar und nicht in zumutbarer Weise absehbar waren. Dies führt dazu, dass dem Bauunternehmer bei Verzögerungen eine Verlängerung der Leistungsfrist und/oder eine „Entschädigung“ und damit ein zusätzlicher Entgeltanspruch gebührt. Dies hat die Judikatur auch für Stehzeiten, wegen zusätzlicher Lager- und Transportkosten sowie aufgrund von Bauzeitverlängerung bejaht (OGH, 17.10.2012, 3Ob180/12k). Derartige Mehrkostenforderungen sind unverzüglich anzumelden und gemäß Punkt 7.3.3 der ÖNORM B 2110 auch dem Bauherren in der Höhe nach in prüffähiger Form ehestens vorzulegen.

Für jeden Bauunternehmer und jeden Bauherren ist aufgrund der CORONA-Maßnahmen in jedem Fall eine rasche und entschlossene Prüfung der konkreten Situation dringend zu empfehlen. Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.

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