CORONA-INFO-SPEZIAL – Vorsicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens!

27.03.2020 | Corona-Info

Seit dem ersten COVID-19-Maßnahmengesetz sind zwei Wochen vergangen; erste Hoffnungen, dass Unternehmer nur eine kurze „Pause“ in ihrer Geschäftstätigkeit überbrücken müssen, haben sich leider als unrealistisch erwiesen. Die Bundesregierung hat umfangreiche Förderungen und Hilfen in Aussicht gestellt, auf die aber jeweils kein rechtlicher Anspruch bestehen soll.

Unternehmer, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, müssen handeln, wenn sie nicht persönlich haftbar – ja sogar strafbar – werden wollen. Ganz allgemein gilt nämlich, dass jeder Unternehmer ein gerichtliches Sanierungsverfahren oder sonst ein Insolvenzverfahren beantragen muss, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig geworden ist; Geschäftsführer einer GmbH müssen dies auch bei Überschuldung der GmbH veranlassen.

Unternehmer dürfen bis zu 60 Tage mit der Antragstellung nur zuwarten, wenn eine Sanierungschance besteht – also zumindest ein begründeter Anlass besteht, realistische Sanierungsmöglichkeiten noch zu prüfen. Voraussetzung für eine solches Zuwarten sind aber ernsthafte Sanierungsbemühungen, solange diese auch Aussicht auf Erfolg haben können. Diese Frist ist durch das 2. COVID-19-Maßnahmengesetz für die aktuelle Situation auf 120 Tage verlängert worden.

Die Sozialversicherungsträger haben nunmehr den von Betretungsverbot, Betriebsbeschränkung oder Schließungen betroffenen Unternehmen die Beiträge für Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden; bis 31. Mai 2020 auch sonstige bereits fällige Beiträge nicht einzutreiben und auch keine Insolvenzanträge zu stellen. Von den Sozialversicherungsträgern droht so Unternehmern zunächst keine Gefahr. Die Gefahr besteht aber darin, dass diese Beitragspflichten nicht wegfallen – sie sind nur später zu leisten und sollen erst später betrieben werden.

Es gilt so für jeden Unternehmer zu überprüfen, ob sein Unternehmen diese Situation wirtschaftlich gesund überstehen wird können; dazu werden wohl realistische Annahmen zu treffen sein, auch Förderungen einzubeziehen sein, soweit diese für das konkrete Unternehmen bereits entsprechend konkret zu erwarten sind. Es gilt aber zu beachten, dass bei einigen Förderungen aber gerade Unternehmen mit Sanierungsbedarf ausgeschlossen sind.

Die vom Gesetzgeber gewährte Verlängerung von Entscheidungsfristen ist jedenfalls nicht dahin zu verstehen, dass bis zu dessen Ablauf einfach abgewartet werden darf – es darf nur mit der Antragstellung auf ein Sanierungsverfahren zugewartet werden, wenn und soweit diese Zeit für außergerichtliche Sanierungsbemühungen genutzt wird.

Übrigens: Auch während der in dieser Frist getätigten Sanierungsbemühungen sind nur Geschäfte erlaubt, die zur Unternehmensfortführung notwendig sind; Zahlungen und sonstige Leistungen dürfen nur mehr Zug-um-Zug erfolgen. Wenn ein Unternehmer in dieser Situation neuen Kredit aufnimmt – sei es von Banken oder etwa Lieferanten – ist dies nur dann zulässig, wenn er seine (mögliche) Insolvenz offen legt.

Für Unternehmer ist aufgrund der CORONA-Maßnahmen in jedem Fall eine rasche und entschlossene Prüfung der konkreten Situation dringend zu empfehlen. Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.

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