CORONA-INFO-SPEZIAL – Sonderbetreuungszeit nun auch für pflegende Angehörige möglich!

03.04.2020 | Corona-Info

Sonderbetreuungszeit nun auch für pflegende Angehörige möglich!

Mit dem 2.COVID-19-Maßnahmengesetz wurde die Möglichkeit der Gewährung einer Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Dauer von bis zu 3 Wochen geschaffen. Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Pflegefreistellung bereits aufgebraucht haben, können so mit ihrem Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit vereinbaren, wenn Schulen, Kindergärten oder Einrichtungen der Behindertenhilfe durch behördliche Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden. Dies im Ausmaß von bis zu drei Wochen.

Arbeitgeber haben für diese Zeit dem Arbeitnehmer weiter volles Entgelt zu leisten; sie haben aber Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts durch den Bund. Dieser Anspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gelten zu machen.

Mit dem 3. COVID-19-Maßnahmengesetz wird eine derartige Sonderbetreuungszeit auch für Fälle ermöglicht, wo die 24-Stunden-Betreuung von zu pflegenden Angehörigen wegfällt und Arbeitnehmer so die überwiegende Betreuung des Angehörigen übernehmen müssen. Als Angehörige sind nach dem Ausschussbericht zu diesem Gesetz alle Bluts- und Wahlverwandten zu verstehen.

Auch zur Pflege behinderter Menschen ist die Regelung erweitert worden; werden nun auch Fälle erfasst, wo Menschen mit Behinderung auf Grund einer nicht direkt behördlich angeordneten Maßnahme oder Entscheidung aus einer Einrichtung herausgenommen und zu Hause betreut werden.

Aber Achtung:

All diese Regelungen gelten nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Diese Sonderbetreuungszeit kann auch nur bis 31. Mai 2020 vereinbart werden.

Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an.

T: 02282 60802 | E: corona-info@lawpartners.at

Kanzlei Gänserndorf

A-2230 Gänserndorf
Strassergasse 1/DG
Tel : (+43 2282) 60802
office@lawpartners.at

Kanzlei Korneuburg

A-2100 Korneuburg
Bisamberger Straße 1 (Ecke Hauptplatz 14)
Tel : (+43 2262) 73311
office@lawpartners.at