CORONA-INFO-SPEZIAL – Sind Gewährleistungsfristen verlängert?

14.04.2020 | Corona-Info

Aus Kaufverträgen, aber auch aus Werkverträgen können Gewährleistungsfälle resultieren, wenn sich eine Sache bzw. ein Werk nachträglich als mangelhaft erweist. Als Mängel gelten dabei allgemein jene Fehler, die bei Übergabe vorhanden waren, aber nicht gleich gesehen werden mussten.

Für Verträge, die ein Verbraucher geschlossen hat, können die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen nicht zu dessen Nachteil verändert werden; zwischen Unternehmern können Gewährleistungsrechte auch anders vereinbart oder gar wirksam ausgeschlossen werden.

Zunächst kann der gewährleistungsberechtigte Übernehmer nur

  • eine Verbesserung, eine Nachbesserung oder einen Nachtrag des Fehlenden oder
  • den Austausch der Sache

verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind, weil sie für den Übergeber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, für den Übernehmer aber nur untergeordnete Unannehmlichkeiten bedeuten.

Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind (§ 932 Abs. 3 ABGB).

Die COVID-19-Maßnahmen haben unmittelbar Auswirkung auf die Angemessenheit dieser Frist: Das allgemeine Betretungsverbot öffentlicher Orte, aber auch das Verbot des Betretens von Kundenbereichen, die Einschränkungen im internationalen Reise-, Waren- und Dienstleistungsverkehr sind bei der Beurteilung einer angemessenen Frist zu berücksichtigen. Im Ergebnis wird dies bedeuten, dass auch eine mehrmonatige Verzögerung bei der Verbesserung bzw. dem Austausch noch als rechtzeitig zu beurteilen ist.

Nach Ablauf der Frist (oder bei Unverhältnismäßigkeit oder wenn der Übergeber die Verbesserung verweigert), so besteht ein Recht auf Preisminderung oder bei nicht bloß geringfügigen Mängeln, das Recht auf Rückabwicklung des Vertrages („Wandlung“). Diese Rechte sieht das Gesetz auch vor, wenn Verbesserung bzw. Austausch aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind – die COVID-19-Maßnahmen werden aber wohl nur in Ausnahmefällen derartige Umstände bergründen können.

Das Recht auf Gewährleistung muss bei unbeweglichen Sachen – Immobilien – binnen drei Jahren, bei beweglichen Sachen, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Sache; kann danach nur noch als Einrede gegen Ansprüche des Übergebers ins Treffen geführt werden, wenn der Mangel innerhalb der Frist entsprechend angezeigt wurde.

Aufgrund von § 2 der Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz ist die Zeit von 22. März 2020 bis 30. April 2020 in die Frist zur Erhebung einer Klage bei Gericht nicht einzurechnen –die Frist zur Erhebung einer Klage, mit der Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, ist so bis 31. Dezember 2020 jeweils um beinahe 6 Wochen verlängert worden.

Aber Vorsicht:

Dies ändert nichts daran, dass Gewährleistungsansprüche in der Gewährleistungsfrist entsprechend behauptet – also geltend gemacht – werden müssen. Es ist so erforderlich, dass ein gewährleistungsberechtigter Übernehmer in der (nicht verlängerten) Frist seine Gewährleistungsrechte konkret behauptet.

Für Unternehmer ist aufgrund der CORONA-Maßnahmen in jedem Fall eine rasche und entschlossene Prüfung der konkreten Situation dringend zu empfehlen. Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.

Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an. Für Video-Konferenzen mit unserer Kanzlei benötigen Sie keine besonderen Computer- oder Netzwerkkentnisse, nur einen Internet-Zugang.

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