Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat bekanntlich mit Verordnung vom 15. März 2020 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.
Handels- und Dienstleistungsunternehmen sind so von dieser Verordnung unmittelbar betroffen, wenn sie Betriebsräumlichkeiten gemietet oder gepachtet haben, die nun nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht werden können, weil das Betreten des Kundenbereiches verboten wurde.
Dieser Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Umstände trifft nach ständiger Rechtsprechung den Eigentümer, damit den Bestandgeber (vgl. RIS RS0020817). Es ist damit gemäß § 1104 ABGB für die Dauer dieses behördlich angeordneten Benützungsverbotes kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten; entfällt damit – vorbehaltlich einer bereits im Mietvertrag getroffenen abweichenden Vereinbarung – gemäß § 1104 ABGB Ihre Verpflichtung zur Leistung von Bestandzins zur Gänze.
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