CORONA-INFO-SPEZIAL – Ist Kurzarbeit für mein Unternehmen sinnvoll?

19.03.2020 | Corona-Info

Das neue Kurzarbeitszeitmodell in der aktuellen Fassung ist nur für Betriebe mit weiterhin laufenden Einnahmen eine tragbare Lösung. Sollten Sie Ihren Betrieb komplett geschlossen haben, raten wir davon dringend ab.

Aktuell sind bei Kurzarbeit folgende Kosten für einen Unternehmer zu erwarten:

Der Unternehmer trägt für die reale Arbeitszeit die vollen Kosten endgültig; dies zumindest für 10%, auch wenn keine Arbeit geleistet wird oder werden kann. Der Mehrbetrag zum jeweils laufenden gesetzlichen Verdienst (zw. 80 und 90 %) ist zunächst vom Unternehmer auszulegen, dieser erhält dann bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Erstattung vom AMS. Diese Erstattung enthält die SV-Beiträge vom Dienstgeberanteil und den Nettogehaltsanteil, jedoch nicht die deswegen anfallenden erhöhten sonstigen Lohnnebenkosten, wie etwa SV-Beitrag Dienstgeberanteil, Lohnsteuer, DB, DZ, KommST, BMVK). Hier bleibt doch ein wesentlicher Teil der laufenden Kosten weiterhin bestehen.

Werden Dienstnehmer während der Kurzarbeit krank, so ist vom Arbeitgeber wieder das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit zu tragen und es gelten die Regelungen wie bei einem normalen Krankenstand!

Sollte nachträglich feststehen, dass irgendeine Voraussetzung für die Kurzzeitarbeit nicht erfüllt ist, fallen alle Subventionen weg und der Dienstgeber hat die vollen Lohnkosten endgültig zu tragen.

Wir empfehlen allen Unternehmern dringend, die durch die CORONA-Maßnahmen veränderte Situation entschlossen zu analysieren; gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.

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