CORONA-INFO-SPEZIAL – Gewerbliche Unternehmer dürfen arbeiten. Welche Einschränkungen haben sie zu beachten?

31.03.2020 | Corona-Info

Die zuletzt verbreite Meinung, dass Handwerker ihre Arbeit nicht verrichten dürfen, wenn sie nicht etwa Bereiche des Verkaufs und der Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, der Notfall-Dienstleistungen oder der KFZ-Werkstätten zum Gegenstand haben, ist rechtlich nicht korrekt.

Die wegen der COVID-19-Gefahren angeordneten Maßnahmen betreffen nämlich konkret zwei Bereiche:

  • das Betreten von öffentlichen Orten und
  • das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben.

All jene Berufe, die nicht an öffentlichen Orten, in Betriebsstätten oder in Sportstätten ausgeübt werden (müssen), sind durch rechtliche Maßnahmen nicht eingeschränkt.

Der weit verbreitete Glaube, dass unter öffentlichen Orten bereits der Gehsteig vor dem Haus zu verstehen ist, geht zu weit (dazu bereits in CORONA-INFO-SPEZIAL Nr. 12). Öffentliche Orte sind vielmehr nur allgemein zugängliche Orte, die man aufsuchen kann. In Österreich ist – im Gegensatz zu anderen Ländern – keine allgemeine Ausgangssperre verhängt.

Es ist so erlaubt, dass ein Handwerker in einem privaten Wohnhaus Installationen verlegt, Möbel liefert oder Vorhänge montiert. Auch ein mobiler Hundefrisör oder ein Gärtner ist von den beiden Verordnungen des Gesundheitsministers nicht eingeschränkt. Dies ist auch plausibel, weil (und soweit) bei vielen dieser Tätigkeiten gar kein Kontakt zu anderen Personen erfolgt.

Klar ist, dass all diese Handwerker die Kundenbereiche ihrer Unternehmen nicht betreten lassen dürfen – ja bei strenger Lesart der Verordnung eigentlich auch nicht einmal selbst betreten dürfen.

Diese rechtliche Situation darf nicht dahin missverstanden werden, dass jedwede Tätigkeit eines gewerblichen Unternehmers auch zu empfehlen ist. Die Gefahren durch COVID-19 sind nicht klein zu reden – nicht alles was nicht verboten ist, ist auch richtig. So gilt es ganz allgemein für einen Arbeitgeber, die ihn gegenüber seinen Mitarbeitern treffende Fürsorgepflicht wahrzunehmen und Maßnahmen zu setzen, um Gefährdungen seiner Mitarbeiter abzuwenden. Das Tätigwerden eines Masseurs oder eines Friseurs außerhalb seines Kundenbereichs ist so wohl nur unter strenger Einhaltung von Schutzmaßnahmen zu empfehlen.

In vielen Fällen werden auch Lieferengpässe oder der nicht planbare Ausfall von Mitarbeitern eine effiziente und verlässliche Leistungserbringung unmöglich machen.

Hier können kleinere schlanke Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern ihre Stärken ausspielen: Sie können ihre Leistungen auch in einem Umfeld erbringen, wo Planbarkeit sehr eingeschränkt ist – können auch den wegen COVID-19 erforderlichen Schutz ohne lange Vorlaufzeiten sicher stellen.

Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an.

T: 02282 60802 | E: corona-info@lawpartners.at

Kanzlei Gänserndorf

A-2230 Gänserndorf
Strassergasse 1/DG
Tel : (+43 2282) 60802
office@lawpartners.at

Kanzlei Korneuburg

A-2100 Korneuburg
Bisamberger Straße 1 (Ecke Hauptplatz 14)
Tel : (+43 2262) 73311
office@lawpartners.at