CORONA-INFO-SPEZIAL – Das Recht von Risikogruppen auf Freistellung macht vertragliche Regelungen erforderlich!

07.04.2020 | Corona-Info

Das Recht von Risikogruppen auf Freistellung macht vertragliche Regelungen erforderlich!

Im Zuge des 3. COVID-19-Maßnahmengesetzes ist im ASVG (dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) mit § 735 eine Bestimmung eingefügt worden, die zunächst der Gesundheitskasse aufträgt, all jene Dienstnehmer (und Lehrlinge) zu informieren, die aufgrund der von ihnen bezogenen Medikamente einer Risikogruppe zugehören könnten; die Hausärzte dieser Dienstnehmer verpflichtet, ein COVID-19-Risiko-Attest auszustellen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass ein Dienstnehmer der „COVID-19-Risikogruppe“ zugehörig sei.

Das Gesetz definiert diese COVID-19-Risikogruppe nicht näher; es ist auch keine Untersuchung durch den Hausarzt oder gar eine Begründung für dieses Attest vorgesehen.

Die Folgen dieses Attests sind äußerst weitreichend: Sobald ein Dienstnehmer dieses COVID-19-Risiko-Attest seinem Dienstgeber vorlegt, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts. Der Dienstgeber kann die Freistellung nur abwenden, wenn

  • der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung in der Wohnung (Homeoffice) erbringen kann oder
  • die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit „größtmöglicher Sicherheit“ ausgeschlossen ist; dabei auch Maßnahmen für einen sicheren Arbeitsweg getroffen sind.

Diese Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern; kann durch Verordnung auf die Dauer der COVID-19-Krisensituation bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Dienstnehmer, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind, sollen aber keinen derartigen Anspruch haben.

Unternehmer, die sich entschlossen haben, Dienstnehmer in dieser kritischen Zeit verlässlich weiter zu beschäftigen, werden sich so gegen Freistellungswünsche von Mitarbeitern, die ein COVID-19-Risiko-Attest ihres Hausarztes vorweisen können, nur dann zur Wehr setzen können, wenn sie später auch nachweisen können, dass sie in ihrem Unternehmen

  • für jene Bereiche des Unternehmens, wo dies sinnvoll möglich ist, entsprechende Homeoffice-Vereinbarungen geschlossen und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen haben oder
  • für alle anderen Bereiche des Unternehmens geeignete Maßnahmen getroffen haben, die eine Ansteckung der Mitarbeiter mit COVID-19 mit „größtmöglicher Sicherheit“ ausschließen; auch noch Maßnahmen für einen sicheren Arbeitsweg getroffen haben.

Dieser Nachweis wird in kleinen und mittleren Unternehmen wohl nur äußerst schwer zu führen sein. Es wird aber in vielen Fällen für Unternehmer auch nicht sinnvoll sein, sich gegen (noch so unberechtigt erhobene) Forderungen einer Dienstfreistellung zur Wehr zu setzen, weil sie im Fall der Freistellung Anspruch auf Erstattung des geleisteten Entgelts (sowie von Dienstgeberanteilen, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen) haben; der Versuch, mit einem unwilligen Mitarbeiter weiter zu arbeiten, erfahrungsgemäß ohnedies selten erfolgreich ist.

Die wirtschaftlichen Folgen derartiger Dienstfreistellungen sind so für den Unternehmer gering. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Was aber bleibt sind die durch den Wegfall von Mitarbeitern wesentlich erschwerten Verhältnisse der Leistungserbringung durch den Unternehmer gerade in den ohnedies kritischen Verhältnissen.

Unternehmern ist so dringend zu empfehlen, dass sie bis zum Wegfall der COVID-19-Krisensituation bei Aufträgen Regelungen vereinbaren, die auf den möglichen Wegfall wesentlicher Mitarbeiter oder von Mitarbeitern in wesentlicher Zahl Bedacht nehmen – also etwa Fälligkeiten verschieben oder gar einen Austritt aus dem Vertragsverhältnis ermöglichen. Es gilt so in vielen Fällen, die AGB eines Unternehmen durch COVID-19-Sonderregeln zu ergänzen.

Wir empfehlen allen Unternehmern dringend, die durch die CORONA-Maßnahmen veränderte Situation entschlossen zu analysieren; gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.
Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an.

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