CORONA-INFO-SPEZIAL – Das Betretungsverbot muss eingeschränkt werden.

05.04.2020 | Corona-Info

Mit Artikel 50 des 3. COVID-19-Maßnahmengesetzes ist der Gesundheitsminister ermächtigt worden,

  • sowohl für das Betretungsverbot von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen bzw. Arbeitsorten (§ 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes)
  • als auch für das Betretungsverbot von bestimmten Orten (§ 2 des COVID-19-Maßnahmengsetztes)

„bestimmte Voraussetzungen“ oder Auflagen vorzusehen, unter denen Betriebsstätten, Arbeitsorte und bestimmte Orte betreten werden dürfen.

In den Medien ist auch bereits angekündigt worden, dass der Gesundheitsminister für einzelne Betriebe das Betreten gestatten wird, wenn etwa ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Das Wort „kann“ bedeutet aber nicht, dass der Gesundheitsminister in freiem Ermessen entscheiden könnte, welche Betriebe nun wie betreten werden können. Nach der Judikatur von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof wird nämlich trotz Verwendung des Wortes „kann“ Ermessen dann nicht angenommen, wenn der Behörde bloß eine einzige Handlungsmöglichkeit und keine Alternative offen steht.

Sachlich geht es darum, die Ausbreitung der SARS-COV-2-Infektionen einzudämmen; wenn dies durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erreicht werden kann, so muss der Gesundheitsminister seine Verordnungen ändern und das Betretungsverbot einschränken.

Sofern dies nicht – oder nicht im gebotenen Umfang – erfolgen sollte, hätte dies zur Folge, dass die Verordnungen als gesetzwidrig bekämpft werden können; auch Personen, die wegen einer der Verordnung widersprechenden Betretung Strafbescheide erhalten, diese mit Aussicht auf Erfolg bekämpfen können.

Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Unsere Kanzlei bietet Besprechungen in geschützter Form in der Kanzlei, aber auch per Video-Konferenz oder per Telefon an.

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