Firmenbuch wird immer bissiger!

15.03.2011 | Unternehmensrecht

Ab heuer gelten verschärfte Regeln für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Kleineren Unternehmen kann so nur dringend empfohlen wer­den, die vom Gesetzgeber erhöhte Bissigkeit des Firmenbuchs rechtzeitig zu berücksichtigen und dementsprechend die Frist zur Offenlegung im Fir­men­buch genau ein­zuhalten.

Jahresabschuss beim Firmenbuch offenlegen

Die Geschäftsführer einer GmbH haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Ge­neral­ver­samm­lung, spätestens neun Monate nach dem Bilanz­stichtag, beim Firmenbuchgericht einzureichen. Kleine GmbHs, deren jährliche Umsatzerlöse EUR 9,68 Mio. nicht überschreiten (oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als EUR 4,84 Mio haben) und höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, können sich darauf beschränken, nur die Bilanz und den Anhang – nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung – im Firmenbuch offen zu legen.

 

Diese seit 2008 bestehende Regel hat die bis dahin in kleineren Unternehmen häufig gelebte Praxis, dass Jah­res­ab­schlüs­se erst aufgestellt wurden, sobald dies gegenüber dem Finanzamt un­aus­weichlich geworden ist, wesentlich ein­ge­schränkt.

 

GmbHs, deren Geschäftsjahr jeweils zum 31. Dezember endet, haben so regelmäßig bis zum 30. September des jeweils fol­gen­den Geschäftsjahres die Offenlegung im Firmenbuch vor­zu­neh­­men.

 

Neun-Monatsfrist in Praxis zu kurz

Diese Pflicht wird von zahlreichen Unternehmern nicht ein­ge­hal­ten. Während es bei den kleineren GmbHs wohl über­wie­gend Probleme mit der Einhaltung der Frist sind, weil der Jahresabschluss nicht rechtzeitig fertig gestellt wird, nehmen grö­ße­re Unternehmen häufig einen Verstoß gegen die Pflicht zur Of­fen­legung bewusst in Kauf, um den Konkurrenten in der Branche möglichst keine In­for­ma­tionen über den eigenen Ge­schäfts­gang zukommen zu lassen.

 

Bislang ist das Firmenbuchgericht erst einige Zeit nach Ablauf der Frist zur Offenlegung – mitunter nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung – mit Zwangsstrafen vorgegangen; hatten Unternehmer noch einige Wochen nach dem Ablauf der Neun-Monats-Frist die Möglichkeit, Versäumtes nachzuholen.

 

Es ging dem Gesetzgeber schließlich darum, die Offenlegung zu erreichen; also die auf „Geheimniskrämerei“ gerichteten Über­le­gungen von (größeren) Unternehmern zu unterbinden.

 

Strafen zur Budgetsanierung

Der Gesetzgeber hat nun aber offensichtlich die Verspätung zahlreicher kleiner Unternehmer bei der Offenlegung im Fir­men­buch als Einnahmequelle entdeckt.

 

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist das Verfahren zur Ver­hän­gung von Zwangsstrafen wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Offenlegung neu geregelt worden.

Nunmehr sieht § 283 des Unternehmensgesetzbuches strikt vor, dass die Geschäftsführer vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro zur zeitgerechten Befolgung der Offenlegungspflichten anzuhalten sind; die Zwangsstrafe unmittelbar nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen ist.

 

Der Gesetzgeber lässt so den Firmenbuchgerichten keinen Spielraum mehr, konkrete Umstände zu berücksichtigen, die einer zeitgerechten Offenlegung im Wege stehen.

 

Damit aber nicht genug:

Derartige Zwangsstrafen sind wie­der­holt zu verhängen, soweit die Geschäftsführer ihren Pflich­ten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nach­ge­kom­men sind.

 

Da auch die GmbH selbst zur Offenlegung verpflichtet ist, ist gleichzeitig mit der Verhängung von Zwangsstrafen gegen jeden der Geschäftsführer auch eine Zwangsstrafverfügung gegen die GmbH selbst zu verhängen. Bei einer GmbH mit einem Geschäftsführer sind so zwei Zwangsstrafverfügungen zu erwarten – sind also 1.400 Euro zu entrichten; bei einer GmbH mit zwei Geschäftsführern gar 2.100 Euro.

 

Wenn die kleinen GmbHs ihr Verhalten verspäteter Offen­le­gun­gen unverändert beibehalten, lässt dies für den Staat ein nen­nens­wertes Volumen an Strafzahlungen erwarten.

 

Wenig Druck auf Große – Kleine müssen flink sein

Auch bei mittelgroßen und großen GmbHs oder Aktien­ge­sell­schaf­ten sollen offensichtlich nur Strafzahlungen erreicht wer­den, ohne aber eine Offenlegung entschlossen zu erzwingen. Zwangs­strafverfügungen gegen größere GmbHs oder Aktien­gesell­schaften betragen nur das Dreifache bzw. das Sechsfache.

 

Ein großes Unternehmen wird diese Beträge so wohl leicht „ver­schmer­zen“ können – diese zahlen und sich dadurch nicht etwa ent­schließen, ihre Vermögens- und Umsatzsituation zeitgerecht den Konkurrenten verfügbar zu machen.

 

Kleineren Unternehmen kann so nur dringend empfohlen wer­den, die Bissigkeit des Firmenbuchs rechtzeitig zu erkennen und dementsprechend ab heuer die Frist zur Offenlegung im Fir­men­buch genau ein­zuhalten – den Steuerberater so insbesondere rechtzeitig die für den Jah­res­ab­schluss 2010 erforderlichen Unterlagen und Informationen zu über­geben.

 

Nur so kann das offenkundige Ziel des Gesetzgebers, in großem Stil Strafen von Unternehmern einzuheben, vereitelt werden; vor allem aber eine drohende Schädigung des Geschäftsführers und der GmbH vermieden werden.

 

Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt

im März 2011

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