Ab heuer gelten verschärfte Regeln für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Kleineren Unternehmen kann so nur dringend empfohlen werden, die vom Gesetzgeber erhöhte Bissigkeit des Firmenbuchs rechtzeitig zu berücksichtigen und dementsprechend die Frist zur Offenlegung im Firmenbuch genau einzuhalten.
Jahresabschuss beim Firmenbuch offenlegen
Die Geschäftsführer einer GmbH haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Generalversammlung, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, beim Firmenbuchgericht einzureichen. Kleine GmbHs, deren jährliche Umsatzerlöse EUR 9,68 Mio. nicht überschreiten (oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als EUR 4,84 Mio haben) und höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, können sich darauf beschränken, nur die Bilanz und den Anhang – nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung – im Firmenbuch offen zu legen.
Diese seit 2008 bestehende Regel hat die bis dahin in kleineren Unternehmen häufig gelebte Praxis, dass Jahresabschlüsse erst aufgestellt wurden, sobald dies gegenüber dem Finanzamt unausweichlich geworden ist, wesentlich eingeschränkt.
GmbHs, deren Geschäftsjahr jeweils zum 31. Dezember endet, haben so regelmäßig bis zum 30. September des jeweils folgenden Geschäftsjahres die Offenlegung im Firmenbuch vorzunehmen.
Neun-Monatsfrist in Praxis zu kurz
Diese Pflicht wird von zahlreichen Unternehmern nicht eingehalten. Während es bei den kleineren GmbHs wohl überwiegend Probleme mit der Einhaltung der Frist sind, weil der Jahresabschluss nicht rechtzeitig fertig gestellt wird, nehmen größere Unternehmen häufig einen Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung bewusst in Kauf, um den Konkurrenten in der Branche möglichst keine Informationen über den eigenen Geschäftsgang zukommen zu lassen.
Bislang ist das Firmenbuchgericht erst einige Zeit nach Ablauf der Frist zur Offenlegung – mitunter nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung – mit Zwangsstrafen vorgegangen; hatten Unternehmer noch einige Wochen nach dem Ablauf der Neun-Monats-Frist die Möglichkeit, Versäumtes nachzuholen.
Es ging dem Gesetzgeber schließlich darum, die Offenlegung zu erreichen; also die auf „Geheimniskrämerei“ gerichteten Überlegungen von (größeren) Unternehmern zu unterbinden.
Strafen zur Budgetsanierung
Der Gesetzgeber hat nun aber offensichtlich die Verspätung zahlreicher kleiner Unternehmer bei der Offenlegung im Firmenbuch als Einnahmequelle entdeckt.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist das Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Offenlegung neu geregelt worden.
Nunmehr sieht § 283 des Unternehmensgesetzbuches strikt vor, dass die Geschäftsführer vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro zur zeitgerechten Befolgung der Offenlegungspflichten anzuhalten sind; die Zwangsstrafe unmittelbar nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen ist.
Der Gesetzgeber lässt so den Firmenbuchgerichten keinen Spielraum mehr, konkrete Umstände zu berücksichtigen, die einer zeitgerechten Offenlegung im Wege stehen.
Damit aber nicht genug:
Derartige Zwangsstrafen sind wiederholt zu verhängen, soweit die Geschäftsführer ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.
Da auch die GmbH selbst zur Offenlegung verpflichtet ist, ist gleichzeitig mit der Verhängung von Zwangsstrafen gegen jeden der Geschäftsführer auch eine Zwangsstrafverfügung gegen die GmbH selbst zu verhängen. Bei einer GmbH mit einem Geschäftsführer sind so zwei Zwangsstrafverfügungen zu erwarten – sind also 1.400 Euro zu entrichten; bei einer GmbH mit zwei Geschäftsführern gar 2.100 Euro.
Wenn die kleinen GmbHs ihr Verhalten verspäteter Offenlegungen unverändert beibehalten, lässt dies für den Staat ein nennenswertes Volumen an Strafzahlungen erwarten.
Wenig Druck auf Große – Kleine müssen flink sein
Auch bei mittelgroßen und großen GmbHs oder Aktiengesellschaften sollen offensichtlich nur Strafzahlungen erreicht werden, ohne aber eine Offenlegung entschlossen zu erzwingen. Zwangsstrafverfügungen gegen größere GmbHs oder Aktiengesellschaften betragen nur das Dreifache bzw. das Sechsfache.
Ein großes Unternehmen wird diese Beträge so wohl leicht „verschmerzen“ können – diese zahlen und sich dadurch nicht etwa entschließen, ihre Vermögens- und Umsatzsituation zeitgerecht den Konkurrenten verfügbar zu machen.
Kleineren Unternehmen kann so nur dringend empfohlen werden, die Bissigkeit des Firmenbuchs rechtzeitig zu erkennen und dementsprechend ab heuer die Frist zur Offenlegung im Firmenbuch genau einzuhalten – den Steuerberater so insbesondere rechtzeitig die für den Jahresabschluss 2010 erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übergeben.
Nur so kann das offenkundige Ziel des Gesetzgebers, in großem Stil Strafen von Unternehmern einzuheben, vereitelt werden; vor allem aber eine drohende Schädigung des Geschäftsführers und der GmbH vermieden werden.
Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt
im März 2011