CORONA-INFO-SPEZIAL – Fristen zur Verfolgung von Ansprüchen sind verlängert!

23.03.2020 | Corona-Info

In einer Vielzahl von Gesetzen sind jeweils Fristen vorgesehen, in denen zivilrechtliche Ansprüche bei Gericht geltend gemacht werden müssen, weil sie andernfalls verloren, verjährt oder verfristet sind.

Dies betrifft etwa Gewährleistungsfristen, Verjährungsfristen, die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach § 67 Abs. 2 ASGG oder die Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 40 Mietrechtsgesetz. Auch in arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich solche Fristen, etwa für die Kündigungsanfechtung nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz.

Durch das am Freitag beschlossene 2. COVID-19-Maßnahmengsetz bleibt für all diese Fristen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 „die Uhr stehen“ – werden diese Tage in die Zeit nicht eingerechnet, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist.

Dies soll auch für Erklärungen gelten, die dem Gericht gegenüber abzugeben sind, wie etwa die Offenlegung von Jahresabschlüssen im Firmenbuch.

Vorsicht ist aber in all jenen Fällen geboten, wo konkrete Regelungen zu Fristen getroffen sind; aber auch in jenen Fällen, wo auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte.

Für Unternehmer ist aufgrund der CORONA-Maßnahmen in jedem Fall eine rasche und entschlossene Prüfung der konkreten Situation dringend zu empfehlen. Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation ist eine Beratung durch einen in Wirtschaftssachen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich.

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