LAWPARTNERS rechtsanwälte | NEWSLETTER Wirtschaftsrecht | November 2026 | Stand: 28. Oktober 2026
Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer,
wir freuen uns, Ihnen unseren NEWSLETTER Wirtschaftsrecht vorlegen zu können.
Wer einen Betrieb kauft, seine Nachfolge vorbereitet oder eine Finanzierung neu ordnet, sollte rechtliche Risiken früh klären. Diese Ausgabe unseres NEWSLETTERS zeigt, welche Informationen beim Unternehmenskauf entscheidend sind, welche Erleichterungen der Gesetzgeber für Betriebsanlagen beschlossen hat und wo aktuelle Rechtsprechung und Fachdiskussion für Ihren Betrieb relevant werden können.
Wir sind für Sie da, wenn Entscheidungen gestaltet, Veränderungen bewältigt oder Interessen durchgesetzt werden müssen.
Schöne Grüße aus dem Weinviertel
Dr. Werner Borns
In dieser Ausgabe
- Unternehmenskauf und die Grenzen des Haftungsausschlusses
- Betriebsübergaben und Betriebsanlagen werden erleichtert
- Sanierung und weiterhin gebundene Mieteinnahmen
- Wirtschaftliche Eigentümer und neue Registerregeln
- Kündigungsprozesse und die Wahl des Anspruchs
- Dienstag, 10.11.2026: Unternehmen smart übernehmen
- Wertsicherung bleibt ein Thema für Vertragsprüfungen
- Kapital aufnehmen und Einfluss behalten
1 Unternehmenskauf und die Grenzen des Haftungsausschlusses
Schwerpunkt | OGH 12. August 2026, 6 Ob 25/26h | aktuelle Besprechung: Sylvia Unger, 8. Oktober 2026.

Ein Käufer erwirbt GmbH-Anteile. Später zeigen sich Mängel an der Betriebsliegenschaft. Kann er den Verkäufer dafür in Anspruch nehmen, obwohl unmittelbar nur Anteile gekauft wurden und der Vertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält?
Im entschiedenen Fall kannte der Verkäufer ein Gutachten über die Ursachen früherer Wassereintritte. Trotz zugesagter Offenlegung übergab er es vor Vertragsabschluss nicht. Der OGH beanstandete die Beurteilung der Vorinstanzen nicht: Die Betriebsliegenschaft war nach Auslegung des Vertrags vom Geschäft erfasst; der Haftungsausschluss griff im betreffenden Umfang nicht. Auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung können Unternehmensmängel relevant sein. Entscheidend bleibt der konkrete Vertrag. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück; daraus folgt keine pauschale Haftung für sämtliche Unternehmensmängel.
Für Ihren Betrieb: Verkäufer sollten bekannte Probleme und vorhandene Gutachten nachvollziehbar offenlegen. Käufer sollten den Zustand wichtiger Vermögenswerte, Garantien und Ausnahmen vom Haftungsausschluss ausdrücklich regeln. Unsere praktische Empfehlung: Halten Sie im Datenraum und im Vertrag fest, welche Unterlagen wann übergeben wurden. Das erleichtert auch die spätere Beweisführung.
Entscheidung im RIS · Besprechung von Sylvia Unger
2 Betriebsübergaben und Betriebsanlagen werden erleichtert
Gesetzgebung | NR 14. Oktober und BR 22. Oktober 2026 | GewO-Novelle, 225/BNR, XXVIII. GP; §§ 79d, 80, 80a und Inkrafttretensbestimmung im Beschlusstext.
Die beschlossene Gewerbeordnungsnovelle verlängert die mögliche Aussetzung bestimmter Auflagen bei Betriebsübernahmen von drei auf fünf Jahre. Bei Nichtbetrieb wird die Frist für das Erlöschen einer Betriebsanlagengenehmigung von fünf auf sieben Jahre und die mögliche Verlängerung von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt. Das ist besonders für Nachfolge, Betriebsverkauf und die spätere Nutzung leer stehender Standorte interessant.
Für betriebszugehörige Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen sieht der Beschlusstext eine gewerberechtliche Genehmigungsfreistellung mit Anforderungen an fachgerechte Errichtung und wiederkehrende Prüfung vor. Andere erforderliche Bewilligungen sind gesondert zu prüfen.
Für Ihren Betrieb: Lassen Sie vor einer Übernahme Genehmigungsbestand, offene Auflagen und Stillstandszeiten prüfen. Die Erleichterungen ersetzen diese Prüfung nicht. Der Beschlusstext sieht das Inkrafttreten mit Ablauf des Kundmachungstags vor; der Parlamentsbeschluss allein setzt die neuen Regeln noch nicht in Kraft.
3 Sanierung und weiterhin gebundene Mieteinnahmen
Judikatur in der Fachliteratur | OGH 27. Jänner 2026, 3 Ob 214/25d | RS0142754; „Aus-/Absonderung nach Zahlungs-/Sanierungsplan“, ÖBA 2026/3245, 757.
Ein erfüllter Zahlungsplan bedeutet nicht automatisch, dass künftig sämtliche Einnahmen wieder frei verfügbar sind. Die im Oktoberheft des BankArchivs (ÖBA) veröffentlichte Entscheidung betrifft an eine Bank abgetretene laufende Mietzinsforderungen.
Der OGH hält fest: Bei solchen Forderungen fehlt eine einzelne „Sache“, deren Wert das Absonderungsrecht nach § 149 Abs. 1 IO begrenzen könnte. Die Sicherungsrechte an den Mietzinsen wurden daher durch den erfüllten Zahlungsplan nicht berührt. Die Entscheidung betrifft einen Zahlungsplan; ihre Aussagen dürfen nicht ohne Prüfung auf jede Sanierungsgestaltung übertragen werden.
Für Ihren Betrieb: Erfassen Sie bei der Sanierungsplanung neben Kreditständen auch sämtliche Sicherheiten und Abtretungen. Für eine belastbare Liquiditätsplanung muss feststehen, welche Zahlungseingänge tatsächlich dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Unser Handlungshinweis: Verhandeln Sie eine erforderliche Freigabe von Einnahmen ausdrücklich mit dem Sicherungsnehmer.
4 Wirtschaftliche Eigentümer und neue Registerregeln
Gesetzgebung | WiEReG-Paket, RV 622 d.B., 216/BNR, XXVIII. GP; Beschlüsse des NR vom 14. Oktober 2026 und des BR vom 22. Oktober 2026
Das Parlament hat Änderungen am Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und ein neues WiEReG 2027 beschlossen. Das Paket betrifft unter anderem die Einsicht bei berechtigtem Interesse, Treuhand- beziehungsweise Nominee-Strukturen und die Kontrollbefugnisse der Registerbehörde. Zugleich sollen Daten stärker aus bestehenden Registern übernommen werden.
Nach dem beschlossenen Zeitplan sollen wesentliche Änderungen am bisherigen Gesetz am 5. November 2026 wirksam werden; das neue WiEReG 2027 grundsätzlich am 10. Juli 2027. Für bestehende Rechtsträger sind Übergangsregeln vorgesehen. Die genannten Termine beziehen sich auf den Beschlussstand; die Kundmachung bleibt maßgeblich.
Für Ihren Betrieb: Prüfen Sie bei Anteilsübertragungen, Umgründungen und Unternehmensnachfolgen zugleich die Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Eigentümer. Unsere Empfehlung: Legen Sie Zuständigkeit und Fristen für Registermeldungen bereits im Transaktionsablauf fest und dokumentieren Sie mittelbare Beteiligungen sowie Treuhandverhältnisse nachvollziehbar.
5 Kündigungsprozesse und die Wahl des Anspruchs
Arbeitsrecht | OGH 24. September 2026, 8 ObA 33/26z.
Ein Arbeitnehmer bekämpfte seine Kündigung wegen eines behaupteten verpönten Motivs, zog die Klage nach Zustellung unter Anspruchsverzicht zurück und verlangte anschließend immateriellen Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung. Der OGH stellte die Abweisung dieser Schadenersatzklage wieder her.
Das Wahlrecht zwischen Kündigungsanfechtung und Schadenersatz nach § 26 Abs. 7 GlBG bindet den Arbeitnehmer nach seiner Ausübung. Auch eine auf das Arbeitsverfassungsgesetz gestützte Anfechtung kann dabei relevant sein. Die Entscheidung betraf den konkret verfolgten Anspruch wegen der Beendigung; sie beseitigt nicht generell andere Ansprüche wegen Diskriminierung oder Belästigung.
Für Ihren Betrieb: Lassen Sie bei einer Kündigungsanfechtung und späteren Zahlungsforderungen früh prüfen, welche Ansprüche bereits geltend gemacht wurden. Für die Streitvermeidung empfehlen wir, Beschwerden über Diskriminierung zeitnah aufzuklären und die Bearbeitung sowie sachliche Kündigungsgründe sorgfältig zu dokumentieren.
6 Dienstag, 10.11.2026: Unternehmen smart übernehmen
Der nächste Workshop des Weinviertelbusinessforums findet in Hollabrunn statt: Dienstag, 10. November 2026, 18:30 Uhr, Raiffeisenbank Hollabrunn, 2020 Hollabrunn, Eingang Gärtnergasse. Thema: M&A für KMU – Ablauf eines Unternehmenskaufes, rechtliche und steuerliche Optimierungsmöglichkeiten.
Ein bestehendes Unternehmen zu übernehmen, kann eine attraktive Alternative zur Neugründung sein. Der Übernehmer baut auf vorhandene Strukturen, Kundenbeziehungen und erfahrene Mitarbeiter:innen auf.
Wie läuft ein Unternehmenskauf in der Praxis ab? Welche Informationen sind zu prüfen und wie lassen sich rechtliche, steuerliche und haftungsbezogene Risiken reduzieren? Weitere zentrale Fragen sind die Kaufpreisfindung und die Finanzierung.
Die Veranstaltung bietet einen praxisnahen Überblick über die wesentlichen Schritte eines Unternehmenskaufs sowie die Besonderheiten einer Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie.
Mehr zur Veranstaltung · Jetzt anmelden: www.weinviertelbusinessforum.at
7 Wertsicherung bleibt ein Thema für Vertragsprüfungen
Fachdiskussion | Philipp Spielmann, Wertsicherungsklauseln in der Rechtsprechung am Beispiel der Entscheidung 1 Ob 37/26m, ÖBA 10/2026, 740.
Der aktuelle Fachbeitrag „Wertsicherungsklauseln in der Rechtsprechung am Beispiel der Entscheidung 1 Ob 37/26m“ greift die Diskussion um Indexklauseln auf. Der frei zugängliche Abstract stellt die jüngere OGH-Rechtsprechung und die gesetzlichen Reaktionen MieWeG und ZIAG sowie den neuen § 879a ABGB in den Mittelpunkt. Eine pauschale Entwarnung für bestehende Vertragsmuster lässt sich daraus nicht ableiten.
Für Ihren Betrieb: Unsere Empfehlung ist eine gezielte Prüfung der tatsächlich verwendeten Klausel: Welcher Index gilt, welche Ausgangsbasis wurde vereinbart und wann soll angepasst werden? Bei Mietverträgen müssen außerdem Vertragsart und einschlägige Sonderregeln berücksichtigt werden. Ein über Jahre verwendetes Muster sollte vor einer neuerlichen Verwendung rechtlich geprüft werden.
8 Kapital aufnehmen und Einfluss behalten
Reformdiskussion | BMJ, Mehrstimmrechtsaktien-Gesetz, Entwurf vom September 2026; Begutachtungsfrist bis 16. Oktober 2026.
Der Entwurf des Mehrstimmrechtsaktien-Gesetzes soll bestimmten Aktiengesellschaften beim erstmaligen Zugang zu einem multilateralen Handelssystem Aktien mit erhöhtem Stimmgewicht ermöglichen. Nach der Darstellung des Justizministeriums ist eine Begrenzung auf höchstens zehn Jahre vorgesehen. Ziel ist ein erleichterter Kapitalzugang, gerade auch für KMU.
Für Ihren Betrieb: Das kann perspektivisch für größere Familienunternehmen mit Wachstumsplänen interessant sein. Der Entwurf eröffnet keine allgemeine neue Gestaltungsmöglichkeit für jede GmbH. Unsere Empfehlung: Planen Sie bei einer Beteiligung externer Investoren Stimmrechte, Zustimmungsrechte und Nachfolge gemeinsam. Diese Ausgabe berichtet über ein Reformvorhaben, nicht über bereits geltendes neues Aktienrecht.
… sprechen Sie mit uns darüber!
LAWPARTNERS rechtsanwälte – die Kanzlei für Unternehmen, wenn Entscheidungen gestaltet, Veränderungen bewältigt oder Interessen durchgesetzt werden müssen.

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Impressum
Medieninhaber, Herausgeber: Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG, 2230 Gänserndorf, Strassergasse 1/DG
Redaktion: Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG, 2230 Gänserndorf, Strassergasse 1/DG
Verlagsort: 2230 Gänserndorf
Die Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz ist unter www.lawpartners.at/offenlegung ständig abrufbar.
Stand: 28. Oktober 2026



